AGB
Die nachstehenden Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ab sofort für alle Lieferungen und Leistungen unserer Gesellschaft. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Allgemeine Verkaufsbedingungen
§ 1 Allgemeines
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. (2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. (3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. von § 14 BGB. (4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages erfolgen durch die Geschäftsführung oder vom Käufer besonders bevollmächtigte.
​
§ 2 Angebot
(1) Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Sämtliche Angebote sind unverbindlich hinsichtlich Preis- und Liefermöglichkeiten sowie Lieferfristen. (2) Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. (3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. (4) Angebotsgültigkeit 5 Tage vorbehaltlich Zwischenverkauf.
​
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“. Die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. (2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. (3) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. (4) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 20 Tagen netto ab Rechnungsdatum zahlbar. Wir können jedoch unsere Lieferung von sofortiger Zahlung abhängig machen. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. (5) Wird bei Terminaufträgen oder bei Abruf innerhalb des vereinbarten Zeitraumes nur ein Teil der vereinbarten Menge abgenommen, ohne dass wir diese zu vertreten hätten, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder für den gelieferten Teil den für diese Losgröße gültigen Preis zu berechnen oder die noch nicht abgerufene Menge zu liefern und zu berechnen. (6) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. (7) Bei Abweichungen von mehr als 5% am Tage des Zahlungseinganges sind wir zu einer Nachberechnung befugt. (8) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Rechnungsbetrag verfügen können. (9) Wir behalten uns vor, über die Hereinnahme von Wechseln und Schecks von Fall zu Fall zu entscheiden. Sie erfolgt nur zahlungshalber. Die Gutschrift erfolgt nur unter üblichem Vorbehalt. Für Wechsel berechnen wir die banküblichen Diskont- und Einzugsspesen. Eine Haftung für rechtzeitiges Inkasso oder für rechtzeitigen Protest ist ausgeschlossen, soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung einer wesentlichen Pflicht zur Last fällt. (10) Wird in nicht-deutscher Währung fakturiert, erfolgt die Berechnung auf der Basis des Tageskurses zum Euro am Tag der Rechnungsstellung.
§ 4 Lieferung/Lieferzeit
Lieferfristen und Termine sind unverbindlich. (1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. (2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Vorbehalten bleibt die Einrede des nicht erfüllten Vertrages. (3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. (4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist. (5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. (6) Des Weiteren haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; das Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, normalerweise eintretenden Schaden begrenzt. (7) Ebenfalls haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. In einem solchen Fall ist jedoch die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (8) Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Kunde Anspruch für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5% des Lieferwertes. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jedweder Art sind ausgeschlossen. (9) Sofern wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch unvorhersehbare, unvermeidbare und außergewöhnliche Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen- bei uns oder unserer Zulieferanten – behindert, z.B. durch Verkehrsstörungen, Energiemangel, Streik, Aussperrung, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Höchstens jedoch um 6 Monate. Dem Käufer wird ein Rücktrittsrecht eingeräumt, wenn er uns nach Ablauf der verlängerten Frist schriftlich eine angemessene Frist von mindestens drei Wochen setzt, soweit die angemessene Frist durch den zugrunde liegenden Umständen nicht länger ist. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn wir nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen. (10) Zu Teillieferungen sind wir in zumutbarem Umfang berechtigt. (11) Ist der Käufer mit der Begleichung einer früheren Lieferung im Verzug, sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein. (12) Die Haftung des Verkäufers ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt. Ausgeschlossen sind etwaige Ansprüche wegen bei Vertragsabschluss oder bei einer eventuellen Pflichtverletzung nicht vorhersehbare Schäden, sowohl hinsichtlich Schadensposten, wie auch hinsichtlich der Schadenshöhe. (13) Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten
(1) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. (2) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Alle Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen, erfolgen auf Gefahr des Käufers. Bei Versand in das Ausland gelten ergänzend zu diesen Bedingungen die internationalen Lieferbedingungen entsprechend den Incoterms 1990. (3) Für den Fall der Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen. (4) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. (5) Die Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten, Sonderverpackung und Ersatzverpackung werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
§ 6 Mängel- und Gesamthaftung
(1) Die Ware wird in der der Ausführung und Beschaffenheit geliefert, wie sie bei uns zur Zeit der Lieferung üblich ist. (2) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Unsere Lieferungen sind nach Empfang unverzüglich auf Ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Minder- oder Falschmengen sowie offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Empfang zu rügen. Nicht offensichtliche Mängel, welche zu einem späteren Zeitpunkt auftreten, sind unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. (3) Beanstandungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Ware zu melden. (4) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeitsund Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. (5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. (6) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatz-Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (7) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen. Die Schadensersatzhaftung sind in diesem Fall auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (8) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. (9) Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn Änderungen an der gelieferten Ware vom Käufer oder einem Dritten vorgenommen wurden, es sein denn, der Mangel habe sich erst bei oder nach der Änderung gezeigt, oder wenn der Käufer unserer Aufforderung auf Rücksendung des beanstandeten Gegenstandes nicht unverzüglich nachkommt. Mängelansprüche des Käufers entfallen bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. (10) Die Einsendung der beanstandeten Ware muss entweder in der Originalverpackung oder in fachgerechter handelsüblicher Verpackung erfolgen. Sie muss zuvor durch eine RMA (Return of Material Authorization) genehmigt werden. Die Rücklieferung muss innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der RMA Nummer erfolgen. Danach erlischt die Rücklieferungsgenehmigung ersatzlos. (11) Wir haften nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besteller Ansprüche aus Produkthaftung, Ansprüche wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß geltend macht. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit. (12) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. (13) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. (14) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache. (15) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. (16) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. (17) Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit dem Käufer. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. (2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. (3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde umgehend schriftlich zu benachrichtigen, so dass wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall. (4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des FakturaEndbetrages (einschließlich gültiger MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. (5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. (6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. (7) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. (8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. (9) Die Kosten für die Erfüllung der vorgenannten Mitwirkungspflichten bei der Verfolgung aller Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sowie alle zwecks der Erhaltung und Lagerung der Ware gemachten Aufwendungen trägt der Käufer.
§ 9 Gerichtsstand – Erfüllungsort
(1) Gerichtsstand für alles aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sich ergebende Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz, sofern der Käufer Vollkaufmann ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. (2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort. (3) Im Zweifel gilt die deutsche Version der Vertragsbedingungen als Auslegungsregel.
§ 10 Wirksamkeit
Sofern einzelne der genannten Bedingungen- gleich aus welchem Grund- nicht zur Anwendung gelangen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
§ 11 Anwendbares Recht (1) Es gilt alle genannten Bedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien im Zusammenhang mit unseren Lieferungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland. (2) Die Geltung des UN-Handels- und Kaufrechts ist nicht anzuwenden.